Rechtsprechung
OLG Hamm, 01.07.2021 - 15 W 214/21 |
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Vergütungsanspruch eines Nachlasspflegers; Kriterien für die Bemessung eines Stundenlohns; Nachlasspflegschaft von mittlerer Schwierigkeit
Verfahrensgang
- AG Dülmen - 5 VI 104/20
- OLG Hamm, 01.07.2021 - 15 W 214/21
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (3)
- OLG Frankfurt, 25.08.2020 - 21 W 105/20
Höhe der Nachlasspflegervergütung
Auszug aus OLG Hamm, 01.07.2021 - 15 W 214/21
Kriterien, die es rechtfertigen, von einer schwierigen Pflegschaft auszugehen, können sein das Auftauchen komplexer Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Abwicklung des Nachlasses bzw. der Erbenermittlung (z.B. Erben im Ausland, schwierige Urkundenlage), größere Haftungsgefahren bei großem, differenziert angelegtem Vermögen, problematische Immobilien, Gesellschaftsanteile, Auslandsvermögen, ausstehende Steuererklärungen, Verbindlichkeiten in erheblichem oder unübersichtlichem Umfang, Wertpapieranlagen, die Verwaltung nicht hinterlegungsfähigen Vermögens (Mietshaus, Handelsgeschäft) oder etwa die Beteiligung des Erblassers an einer Erbengemeinschaft (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 25. August 2020 - 21 W 105/20 - OLG Jena, Beschluss vom 14. Juni 2013 - 6 W 397/12 -, zitiert jeweils nach juris).Den Normalfall einer mittelschweren Abwicklung stellt ein Nachlass dar, der sich aus Bargeld, Bankguthaben und beweglichem Vermögen zusammensetzt und nicht in ungewöhnlichem Maße mit Verbindlichkeiten belastet ist (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 25. August 2020 - 21 W 105/20 ; OLG Jena, Beschluss vom 14. Juni 2013 - 6 W 397/12 -, zitiert jeweils nach juris).
Von einer einfachen Pflegschaft kann nur ausnahmsweise ausgegangen werden, etwa wenn nur ein ganz geringer Nachlass vorhanden ist, der Wirkungskreis des Nachlasspflegers deutlich eingeschränkt ist oder der Nachlass vor Entfaltung einer umfangreichen Tätigkeit an die Erben herausgegeben werden kann (OLG Frankfurt, Beschluss vom 25. August 2020 - 21 W 105/20 -, juris).
- OLG Jena, 14.06.2013 - 6 W 397/12
Vergütung des Nachlassplegers: Stundensatz des anwaltlichen Nachlasspflegers bei …
Auszug aus OLG Hamm, 01.07.2021 - 15 W 214/21
Kriterien, die es rechtfertigen, von einer schwierigen Pflegschaft auszugehen, können sein das Auftauchen komplexer Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Abwicklung des Nachlasses bzw. der Erbenermittlung (z.B. Erben im Ausland, schwierige Urkundenlage), größere Haftungsgefahren bei großem, differenziert angelegtem Vermögen, problematische Immobilien, Gesellschaftsanteile, Auslandsvermögen, ausstehende Steuererklärungen, Verbindlichkeiten in erheblichem oder unübersichtlichem Umfang, Wertpapieranlagen, die Verwaltung nicht hinterlegungsfähigen Vermögens (Mietshaus, Handelsgeschäft) oder etwa die Beteiligung des Erblassers an einer Erbengemeinschaft (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 25. August 2020 - 21 W 105/20 - OLG Jena, Beschluss vom 14. Juni 2013 - 6 W 397/12 -, zitiert jeweils nach juris).Den Normalfall einer mittelschweren Abwicklung stellt ein Nachlass dar, der sich aus Bargeld, Bankguthaben und beweglichem Vermögen zusammensetzt und nicht in ungewöhnlichem Maße mit Verbindlichkeiten belastet ist (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 25. August 2020 - 21 W 105/20 ; OLG Jena, Beschluss vom 14. Juni 2013 - 6 W 397/12 -, zitiert jeweils nach juris).
- OLG München, 24.04.2018 - 31 Wx 366/16
Keine Festsetzung von Aufwendungen nach Aufhebung der Nachlasspflegschaft
Auszug aus OLG Hamm, 01.07.2021 - 15 W 214/21
Ist der Nachlass - wie hier - nicht mittellos, so kann der Nachlasspfleger die zur Erfüllung seiner Aufwendungsersatzansprüche erforderlichen Geldmittel dem Nachlassvermögen unmittelbar entnehmen bzw. von dem bei Beendigung der Nachlasspflegschaft nach § 1890 BGB herauszugebenden Vermögen abziehen (vgl. OLG Hamm ZEV 2020, 728; OLG München, Beschluss vom 24. April 2018 - 31 Wx 366/16 -, juris;… MüKoBGB/Leipold, 8. Aufl. 2020, BGB § 1960 Rn. 100;… BeckOGK/Heinemann, BGB § 1960 Rn. 197;… Staudinger/Mesina (2017) BGB § 1960 Rn. 36 f.).
- OLG Frankfurt, 10.03.2023 - 20 W 226/21
Zur Nachlasspflegervergütung bei vermögendem Nachlass
Soweit es die Schwierigkeit der Pflegschaftsgeschäfte betrifft, orientiert sich die obergerichtliche Rechtsprechung überwiegend an einer Einteilung in einfache, mittelschwere und schwierige (vgl. hierzu und zu möglichen Abgrenzungskriterien im Einzelnen etwa Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 01.07.2021, Az. 15 W 214/21, Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 10.02.2021, Az. 2 Wx 294/20, Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 25.08.2020, Az. 21 W 105/20, jeweils zitiert nach juris).